Zolltarifnummer 0910201000

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Einordnung im Zolltarif

  1. 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  3. 091020 Safran
  4. 09102010 weder gemahlen noch sonst zerkleinert

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Für die Prüfung des Zollsatzes sind Ursprungsland und Einfuhrdatum erforderlich.

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Der Katalog zeigt Informationen zur zolltariflichen Einreihung aus einem datierten Datenstand. Der anwendbare Zollsatz hängt vom Ursprung und Einfuhrdatum ab. Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen sowie weitere Bedingungen können gelten. Ein allgemein gültiger oder garantierter Zollsatz lässt sich daraus nicht ableiten.