Zolltarifnummer 2009891111

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30|GHT oder weniger

Einordnung im Zolltarif

  1. 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
  2. 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
  3. 200981 Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
  4. 200989 anderer
  5. 20098911 mit einem Brixwert von mehr als 67
  6. 20098911 Birnensaft
  7. 20098911 mit einem Wert von 22|€ oder weniger für 100|kg Eigengewicht
  8. 2009891111 in Pulverform
  9. 2009891111 mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30|GHT oder weniger

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Für die Prüfung des Zollsatzes sind Ursprungsland und Einfuhrdatum erforderlich.

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Der Katalog zeigt Informationen zur zolltariflichen Einreihung aus einem datierten Datenstand. Der anwendbare Zollsatz hängt vom Ursprung und Einfuhrdatum ab. Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen sowie weitere Bedingungen können gelten. Ein allgemein gültiger oder garantierter Zollsatz lässt sich daraus nicht ableiten.