Zolltarifnummer 2009399910

in Pulverform

Einordnung im Zolltarif

  1. 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
  2. 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
  3. 200931 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
  4. 200939 anderer
  5. 20093931 mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
  6. 20093951 mit einem Wert von 30|€ oder weniger für 100|kg Eigengewicht
  7. 20093991 Saft aus anderen Zitrusfrüchten
  8. 20093999 keinen zugesetzten Zucker enthaltend
  9. 2009399910 in Pulverform

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Für die Prüfung des Zollsatzes sind Ursprungsland und Einfuhrdatum erforderlich.

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Der Katalog zeigt Informationen zur zolltariflichen Einreihung aus einem datierten Datenstand. Der anwendbare Zollsatz hängt vom Ursprung und Einfuhrdatum ab. Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen sowie weitere Bedingungen können gelten. Ein allgemein gültiger oder garantierter Zollsatz lässt sich daraus nicht ableiten.